Coronanews

17.12.2021 – In unseren Gottesdiensten zu Heiligabend, gilt die Maskenpflicht mit FFP2-Maske oder gleichwertiger medizinischer Mund-Nasen Bedeckung und das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Haushalten von 1,5 m. Eine Einlassregelung nach 3G bzw. 2G wird es, zum heutigen Zeitpunkt, im KGV Mansfeld-Lutherstadt nicht geben.
19.11.2021 – Nach den Beschlüssen im Bundestag vom 18.11.2021 wird es keine Einschränkungen im gottesdienstlichen Handeln geben. Es ist abzuwarten wie die Hospitalisierungsrate (für Sachsen-Anhalt am 19.11.2021: 11,92) in geltendes Recht umgesetzt wird. Bis dahin gilt:
– wo es möglich ist, werden unsere Angebote in 3G bzw. 2G durchgeführt
– in Gottesdiensten („0G“) gilt das Abstandsgebot von 1,5m und das Tragen einer medizinische Mund-Nasen-Bedeckung
– der Gemeindegesang ist ohne medizinische Mund-Nasen-Bedeckung erst ab einen Abstand von 2m möglich
– bei der Nachverfolgung werden wir, wo es möglich und nötig ist, die Luca-App und damit auch die Corona Warn-App verwenden

Sachsen-Anhalt:

Durch die ab 10. November 2021 geltende Anpassung der Corona-Verordnung aus dem Juni 2021 wird die Verordnung bis zum 17. Dezember verlängert. Für das kirchliche Handeln gibt es keine wesentlichen Änderungen. Weiterhin abzuwarten bleibt, wie die Landkreise bei steigenden Inzidenzen von § 16 Gebrauch machen und auch für die Kirchen wirksame Einschränkungen verfügen. Maßgeblich sind weiterhin die Inzidenzwerte in den Landkreisen. Die Regelungen gehen von einem aktuellen Inzidenzwert von unter 35 aus. Bei der Überschreitung der SiebenTages-Inzidenz von 35 können die Landkreise und kreisfreien Städte einschränkende Regelungen erlassen. Sie werden dabei die Impfquote, die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung in den Krankenhäusern und die ITS-Auslastung als weitere Indikatoren zusätzlich berücksichtigen

Durch die ab 10. November 2021 geltende Anpassung der Corona-Verordnung aus dem Juni 2021 wird die Verordnung bis zum 17. Dezember verlängert. Für das kirchliche Handeln gibt es keine wesentlichen Änderungen. Weiterhin abzuwarten bleibt, wie die Landkreise bei steigenden Inzidenzen von § 16 Gebrauch machen und auch für die Kirchen wirksame Einschränkungen verfügen. Maßgeblich sind weiterhin die Inzidenzwerte in den Landkreisen. Die Regelungen gehen von einem aktuellen Inzidenzwert von unter 35 aus. Bei der Überschreitung der SiebenTages-Inzidenz von 35 können die Landkreise und kreisfreien Städte einschränkende Regelungen erlassen. Sie werden dabei die Impfquote, die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung in den Krankenhäusern und die ITS-Auslastung als weitere Indikatoren zusätzlich berücksichtigen

Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung (§ 3 Abs. 4). Vor diesem Hintergrund ist das Schutzkonzept der Rundverfügung für Gottesdienste grundsätzlich maßgeblich und auf den Raum und die vorhandenen Möglichkeiten vor Ort umzusetzen. Die Anzahl der zulässigen Teilnehmer bestimmt sich aus der Größe der Kirche und der Einhaltung der Abstandsregeln. Nach § 3 Absatz 4 ist das Hygieneschutzkonzept der aktuellen Infektionslage anzupassen. Hierfür sind die Empfehlungen und Maßgaben der Rundverfügung zum Gemeindegesang, zur generellen Maskenpflicht sowie zur Höchstzahl der Teilnehmenden für den Fall hoher Inzidenzwerte zu beachten. Die Anwendung des 2-G-Zugangsmodells für Gottesdienste ist wegen des damit verbundenen eingeschränkten Zugangs keine anzustrebende Option. Die Gemeindekirchenräte entscheiden darüber, ob und wie Gottesdienste stattfinden.

Kirchliche Trauerfeiern sind gestattet. Anschließende private Zusammenkünfte sind von dieser Regelung nicht erfasst, für sie gelten die Personenbeschränkungen nach § 3 Abs. 6 auf grundsätzlich 50 Personen.

Die „Trauungszeremonien“ nach § 3 Abs. 5 beziehen sich nur auf die standesamtlichen Eheschließungen. Kirchliche Trauungen sind Gottesdienste aus Anlass einer Eheschließung und unterfallen somit § 3 Abs. 4. Anschließende private Zusammenkünfte sind von dieser Regelung nicht erfasst, für sie gelten die Personenbeschränkungen nach § 3 Abs. 6 auf grundsätzlich 50 Personen (ohne Genesene und Geimpfte). Indem § 3 Abs. 4 keine Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises enthält, sind bei Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen Anwesenheitslisten nicht erforderlich. Wegen § 3 Abs. 5 gilt dies nicht bei kirchlichen Trauerfeiern; dort sind Anwesenheitslisten zu führen. Ungeachtet dessen empfiehlt die Rundverfügung des Landeskirchenamtes, dass der Gemeindekirchenrat festlegt, Anwesenheitslisten zur Erleichterung der Kontaktnachverfolgung zu führen.

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/Lesefassung_Sechste_AEVO_der_14._SARS-CoV-2-EindVO.pdf